Mit Inkrafttreten des TSVG im Mai 2019, welches den Erhalt der Fertilität bei keimzellschädigender Therapie als Kassenleistung unter Erweiterung des § 27a SGB V zur Künstlichen Befruchtung gesetzlich festschrieb, wurde der Grundstein zur Kostenübernahme aller erforderlichen Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen gelegt. Bislang betrifft dies die Konservierung unbefruchteter Eizellen, Samenzellen und männlichem Hodengewebe. Über die mögliche Finanzierung einer Entnahme von Eierstockgewebe wird in einem noch ausstehenden Verfahren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aktuell entschieden.
Leistungsanspruch zur Kryokonservierung haben alle betroffenen Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer z.B. onkologischen Erkrankung eine Chemo- oder Strahlentherapie erhalten müssen oder aufgrund notwendiger operativer Maßnahmen die Fruchtbarkeit verlieren können, weil die Eierstöcke oder Hoden entfernt werden müssen.
Zu den Leistungen zählen die medikamentöse Vorbereitung, die Entnahme, die Behandlung der Zellen, die Lagerung und der Transport der Zellen bzw. des Keimzellgewebes. Der Anspruch besteht seit dem 01.07.2021 und betrifft auch anfallende Kosten bereits eingelagerter Zellen/Gewebe. Eine rückwirkende Finanzierung ist allerdings nicht möglich.
Ein Mindestalter ist gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings bedarf es insbesondere bei den nicht volljährigen Patientinnen einer Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse aufgrund von Zulassungsbeschränkungen der zur Behandlung notwendigen Medikamente.
Das maximal zulässige Höchstalter beträgt vollendete 40 Jahre für die Frau und vollendete 50 Jahre für den Mann. Die Ehe ist – im Gegensatz zur Genehmigung von Kostenübernahmen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung – keine Voraussetzung.
Die Betroffenen werden im ersten Schritt durch den die Grunddiagnose diagnostizierenden Arzt je nach Alter, individueller Prognose, bestehenden weiteren Erkrankungen sowie unter Angabe eines Zeitfensters bis zum Beginn der jeweiligen Therapie aufgeklärt und mit Hilfe einer Bescheinigung anschließend an das nächste kooperierende reproduktionsmedizinische bzw. andrologische Zentrum verwiesen (eine klassische Überweisung ist nicht notwendig).
Eine Sonderstellung trifft aktuell alle Frauen mit einem Hormonrezeptor-positiven Tumor, da die zur Eizell- Stimulation erforderlichen Medikamente nicht zugelassen bzw. kontraindiziert sind. Eine Kostenübernahmeerklärung vor Beginn des Fertilitätserhalts ist hier empfohlen. Ggf. müssen aber die Leistungen durch die Patientinnen (noch) selbst getragen werden. An einer politischen Lösung wird gearbeitet.
Weitere Informationen zur Richtlinie „Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie die hierfür entsprechenden, medizinischen Maßnahmen wegen einer keimzellschädigenden Therapie“ finden Sie unter: Richtlinie zur Kryokonservierung – Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)