Mit Inkraft­tre­ten des TSVG im Mai 2019, welches den Erhalt der Fer­ti­li­tät bei keim­zell­schä­di­gen­der Therapie als Kas­sen­leis­tung unter Erwei­te­rung des § 27a SGB V zur Künst­li­chen Befruch­tung gesetz­lich fest­schrieb, wurde der Grund­stein zur Kos­ten­über­nah­me aller erfor­der­li­chen Leis­tun­gen durch die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen gelegt. Bislang betrifft dies die Kon­ser­vie­rung unbe­fruch­te­ter Eizellen, Samen­zel­len und männ­li­chem Hoden­ge­we­be. Über die mögliche Finan­zie­rung einer Entnahme von Eier­stock­ge­we­be wird in einem noch aus­ste­hen­den Verfahren durch den Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss (G‑BA) aktuell entschieden.

Leis­tungs­an­spruch zur Kryo­kon­ser­vie­rung haben alle betrof­fe­nen Pati­en­tin­nen und Patienten, die aufgrund einer z.B. onko­lo­gi­schen Erkran­kung eine Chemo- oder Strah­len­the­ra­pie erhalten müssen oder aufgrund not­wen­di­ger ope­ra­ti­ver Maßnahmen die Frucht­bar­keit verlieren können, weil die Eier­stö­cke oder Hoden entfernt werden müssen.

Zu den Leis­tun­gen zählen die medi­ka­men­tö­se Vor­be­rei­tung, die Entnahme, die Behand­lung der Zellen, die Lagerung und der Transport der Zellen bzw. des Keim­zell­ge­we­bes. Der Anspruch besteht seit dem 01.07.2021 und betrifft auch anfal­len­de Kosten bereits ein­ge­la­ger­ter Zellen/Gewebe. Eine rück­wir­ken­de Finan­zie­rung ist aller­dings nicht möglich.

Ein Min­dest­al­ter ist gesetz­lich nicht fest­ge­legt. Aller­dings bedarf es ins­be­son­de­re bei den nicht voll­jäh­ri­gen Pati­en­tin­nen einer Vor­ab­ge­neh­mi­gung durch die Kran­ken­kas­se aufgrund von Zulas­sungs­be­schrän­kun­gen der zur Behand­lung not­wen­di­gen Medikamente.

Das maximal zulässige Höchst­al­ter beträgt voll­ende­te 40 Jahre für die Frau und voll­ende­te 50 Jahre für den Mann. Die Ehe ist – im Gegensatz zur Geneh­mi­gung von Kos­ten­über­nah­men im Rahmen einer künst­li­chen Befruch­tung – keine Voraussetzung.

Die Betrof­fe­nen werden im ersten Schritt durch den die Grund­dia­gno­se dia­gnos­ti­zie­ren­den Arzt je nach Alter, indi­vi­du­el­ler Prognose, bestehen­den weiteren Erkran­kun­gen sowie unter Angabe eines Zeit­fens­ters bis zum Beginn der jewei­li­gen Therapie auf­ge­klärt und mit Hilfe einer Beschei­ni­gung anschlie­ßend an das nächste koope­rie­ren­de repro­duk­ti­ons­me­di­zi­ni­sche bzw. andro­lo­gi­sche Zentrum verwiesen (eine klas­si­sche Über­wei­sung ist nicht notwendig).

Eine Son­der­stel­lung trifft aktuell alle Frauen mit einem Hor­mon­re­zep­tor-positiven Tumor, da die zur Eizell- Sti­mu­la­ti­on erfor­der­li­chen Medi­ka­men­te nicht zuge­las­sen bzw. kon­tra­in­di­ziert sind. Eine Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung vor Beginn des Fer­ti­li­täts­er­halts ist hier empfohlen. Ggf. müssen aber die Leis­tun­gen durch die Pati­en­tin­nen (noch) selbst getragen werden. An einer poli­ti­schen Lösung wird gearbeitet.

 

Weitere Infor­ma­tio­nen zur Richt­li­nie „Kryo­kon­ser­vie­rung von Ei- oder Samen­zel­len oder Keim­zell­ge­we­be sowie die hierfür ent­spre­chen­den, medi­zi­ni­schen Maßnahmen wegen einer keim­zell­schä­di­gen­den Therapie“ finden Sie unter: Richt­li­nie zur Kryo­kon­ser­vie­rung – Gemein­sa­mer Bun­des­aus­schuss (g‑ba.de)